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BEHG: Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) im Kabinett verabschiedet

IN DER KATEGORIE: Energie-Effizienz, Erdgas, Wärmeerzeugung,

Das Bundeskabinett hat die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) am 31. März 2021 verabschiedet. Weiterhin sollen zu Beginn nur die Branchen der Carbon-Leakage-Liste des EU-Emissionshandels entlastet werden. Die gute Nachricht ist, dass die zu Beginn dieses Jahres erfolgte Absenkung der EEG-Umlage keine Berücksichtigung mehr bei der Höhe der Kompensation findet. Dadurch werden mehr Unternehmen innerhalb der berechtigten Branchen eine höhere Entlastung beantragen können.

Der Kreis der entlastungsberechtigten Branchen wurde entgegen vieler Forderungen zunächst nicht ausgedehnt, um die beihilferechtliche Zustimmung der EU-Kommission zu erleichtern. Es besteht aber die Option, bisher unberücksichtigte Sektoren in die Liste aufzunehmen. Weiterer Vorteil gegenüber dem Entwurf: für die Unternehmen der nicht berechtigten Sektoren geht die innereuropäische Handelsintensität nicht mehr nur anteilig in die Berechnung ein. Für neue Sektoren müssen die Wirtschaftsverbände der jeweiligen Branchen entsprechende Anträge stellen, die quantitativ und qualitativ zu begründen sind (Nachweis der Überschreitung der Mindestemissionsintensitätsschwelle).

Für den Erhalt der Kompensationszahlungen bis 2022 reicht die Sektorzugehörigkeit aus. Ab dem Antragsjahr 2023 sind die Entlastungen weiterhin an Gegenleistungen und Nachweise geknüpft, z. B. an ein Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001. Die Grenze, bis zu der ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem oder die Mitgliedschaft in einem Energie- oder Klimaschutznetzwerk ausreicht, wurde von 5 auf 10 GWh Jahresverbrauch fossiler Brennstoffe angehoben. Zudem müssen mindestens 50 % (ab dem Antragsjahr 2025 mindestens 80 %) des Beihilfebetrages in wirtschaftlich durchführbare Klimaschutzmaßnahmen investiert werden. Die Gewährung der Beihilfe unter dem Vorbehalt der verfügbarbaren Bundesmittel bleibt bestehen. Die Verbände üben weiter Kritik: den Umweltverbänden gehen die Aufweichungen zu weit, die Industrieverbände plädieren für weitere Vereinfachungen bzw. Ausweitungen. Welche Änderungen noch erfolgen, ist schwer absehbar. Für die ca. 2.000 Unternehmen ist noch keine verlässliche Vorhersage der zukünftigen Be- bzw. Entlastung möglich.

Gemunkelt wird, dass der Strom- und Energiesteuergesetzgeber eventuell Elemente der Carbon-Leakage-Verordnung übernehmen will. Für den zukünftigen Spitzenausgleich (der aktuelle ist aufgrund der beihilferechtlichen Regelungen bis zum 31. Dezember 2022 begrenzt) kann man sich eine vergleichbare Regelung zur BECV vorstellen.


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