Mit den Erdgasrechnungen für den Monat Januar, die ab Anfang Februar bei den betroffenen Verbrauchern eingehen, wird das BEHG deutlich spürbar. Der Startpreis von 25 €/t CO2 wirkt sich bei einem Umrechnungsfaktor von 0,1820448 t/MWh (3,2508 GJ/MWh * 0,056 t/GJ) mit 4,551 €/MWh auf jede gelieferte MWh aus. Grund genug für ein Update und Ihnen einige Hinweise zu geben:
In unserer Oktober-Ausgabe haben wir Sie über verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf das Fixpreiskonzept informiert. Sollte es so kommen, ist es von Vorteil, den Betrag unter Vorbehalt zu leisten oder eine entsprechende Vertragsergänzung mit dem Lieferanten zu vereinbaren. Wir schätzen die Chance auf Rückzahlung als gering ein.
Letztverbrauchern, die Erdgaslieferungen für eine Anlage im EU-ETS erhalten, droht eine vorläufige Doppelbelastung aus BEHG und TEHG. Unsere bisherigen Erfahrungen mit den Lieferanten sind aber positiv. In allen Fällen wurde gegen Übersendung des letzten TEHG-Berichtes auf eine CO2-Preis-Belastung der BEHG-Mengen verzichtet.
Für Neuverträge ab dem 2. Dezember 2020 entfällt mit Inkrafttreten der Rechtsverordnungen die Möglichkeit, die CO2-Mehrbelastung an die Kunden mittels der allgemeinen Steuern- und Abgabenklausel weiterzugeben. Verträge, die vor Verabschiedung der Verordnungen geschlossen wurden, müssen individuell geprüft werden.
Im Dezember wurde gemäß § 11 (3) BEHG durch das zuständige Umweltbundesamt (UBA) der Entwurf der Carbon-Leakage-Verordnung (CLV) veröffentlicht; die Verabschiedung erfolgt voraussichtlich am 3. Februar 2021 im Bundeskabinett. Erste Hinweise hatten wir Ihnen in unserer Dezember-Ausgabe gegeben. Voraussichtlich werden bis zu 2.000 Unternehmen durch die CLV profitieren. Ein überschlägiges Beispiel zeigt, wovon es abhängt und worauf es hinauslaufen könnte:
Die Unternehmensbezogene Mindestschwelle (UM), ab der die Beihilfe gewährt wird, berechnet sich aus der Emissionsintensität (EI) des Unternehmens; sie muss mindestens 10 % der Emissionsintensität des Sektors (ES) betragen. Die EI ergibt sich aus der maßgeblichen Brennstoffemissionsmenge [kg CO2] geteilt durch die Bruttowertschöpfung in €. Die ES geht aus Spalte 3 der Tabellen in der Anlage der CLV hervor und beträgt z. B. für die Herstellung von Stärke 1,85 kg CO2 pro € BWS. In Spalte 4 findet sich der Kompensationsgrad, hier 90 %. Ein Stärkeproduzent muss also mindestens 0,185 kg CO2 je € BWS nachweisen. Bei 100 GWh/a Erdgasverbrauch bzw. 18.204 t/a CO2 wird zunächst noch der Brennstoff-Benchmark berücksichtigt (- ca. 25 %), so dass die maßgebliche Brennstoffemissionsmenge bei ca. 13.653 t/a liegt. Während die CO2-Kosten 2021 dann 455.112 € betragen, errechnet sich eine Kompensation von 13.653 t * 25 €/t * 90 % = 307.193 €, so dass die verbleibenden CO2-Kosten bei 147.919 € liegen. Sieht auf den ersten Blick gut aus, aber: nicht berücksichtigt ist bei dieser Berechnung der Selbstbehalt von 250 t CO2 bzw. 6.250 € in 2021. Ebenso werden z. B. keine Mengen kompensiert, die zur Stromerzeugung eingesetzt werden oder aus denen Wärme für Dritte erzeugt wird. Und - für stromintensive Unternehmen vermutlich die größte Position - die unternehmensspezifische Entlastung aus der Begrenzung der EEG-Umlage durch die Einnahmen aus dem BEHG (1,37 ct/kWh in 2021) ist gegenzurechnen (Hinweis: bei Entlastung durch die Besondere Ausgleichsregelung zumindest anteilig). Hinzu kommt, dass 80 % der Beihilfe nachweislich in Dekarbonisierungs- bzw. Energieeffizienzmaßnahmen (ohne Berücksichtigung von Fördergeldern) fließen müssen, wobei überschießende Investitionsbeträge auf die vier nachfolgenden Jahre angerechnet werden können. Unser Beispielbetrieb sollte also zügig Effizienzmaßnahmen planen, um möglichst bald zu investieren. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung? Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Klimastrategie und rund um das Thema BEHG.