Diese Formel könnte sich für KWK-Anlagen zwischen 1 und 10 MW elektrisch zur Eigenversorgung ergeben, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, falls Bundestag und Bundesrat das EEG 2021 zum 1. Januar 2021 in der jetzigen Form durchwinken (siehe voriger Artikel).
Doppelt „Leidtragende“ werden hauptsächlich die Anlagenbetreiber sein, deren Anlage nicht am EU-ETS teilnimmt und die nicht von der „Besonderen Ausgleichsregelung“ profitieren oder zumindest zu einer Branche der Anlage 4 Liste 1 des EEG gehören. Das sind neben den nicht ganz so großen stromkostenintensiven Unternehmen auch öffentliche Einrichtungen wie z. B. Universitäten und Kliniken, die in den letzten ca. 6 Jahren in die KWK investiert haben. Wie sieht die Mehrbelastung für diese Anlagenbetreiber am Beispiel einer typischen BHKW-Anlage mit 2 MW elektrisch aus?
Bei technisch und wirtschaftlich günstigen 7.000 Vollbenutzungsstunden werden statt 40 % (ECOTEC berichtete) zukünftig 100 % EEG-Umlage fällig. Die Rechnung 2021 für die höhere EEG-Umlage sieht so aus: 7.000 h/a * 2 MW * 65 €/MWh * 60 % Mehrbelastung = 546.000 €. Dazu kommt der nationale CO2-Preis von 25 €/t bzw. 5 €/MWh. Bei einem elektrischen Jahresnutzungsgrad des BHKW von ca. 40 % müssen also ca. 2 MW : 40 % * 1,1 (Brennwertfaktor) * 7.000 h/a = 38.500 MWh/a Erdgas eingesetzt werden, was in 2021 zu höheren Kosten von ca. 192.500 €/a führt. Damit muss die Anlage knapp 740.000 € Mehrbelastung (zzgl. Umsatzsteuer) schultern. Nicht nur bei diesem Beispiel sollte jeder Anlagenbetreiber nachrechnen, ob der Betrieb der Anlage in seiner jetzigen Form noch Sinn macht. Auch im Fall einer niedrigeren Auslastung von 3.500 Vollbenutzungsstunden kommt der „Hammer“, nur mit Verzögerung: bei einem CO2-Preis von 55 €/t bzw. 11 €/MWh in 2025 fallen bei der gleichen Anlage 423.000 € Mehrkosten durch das BEHG an.
Gerne unterstützen wir Sie, diese Kosten abzumildern, auch wenn Sie keine KWK-Anlage betreiben und „nur“ bei der Wärmeerzeugung vom BEHG betroffen sind.