Am 23. September 2020 hat die Bundesregierung den Entwurf für die EEG-Novelle 2021 beschlossen - der Bundestag soll diese noch im November absegnen. Der Bundesrat könnte dann bereits am 27. November oder spätestens am 18. Dezember abstimmen. Plan der Bundesregierung ist es, dass das Gesetz zum 1. Januar 2021 in Kraft treten kann.
Neben den in den verbreiteten Medien diskutierten Änderungen (z. B. Ausbaupfade) findet sich auch eine Anpassung des § 61c, nach dem KWK-Anlagen über 1 MW bis 10 MW elektrischer Leistung mit Inbetriebnahme nach dem 1. August 2014 für die Strommengen über 3.500 Vollbenutzungsstunden wieder mit einer progressiv erhöhten EEG-Umlage bei Eigenstromverwendung belastet werden sollen, so dass ab 7.000 Vollbenutzungsstunden eine EEG-Umlagebelastung für den eigenerzeugten Strom von 100 % existiert. Ausgenommen sind weiterhin Anlagen, deren Betreiber ein Unternehmen einer Branche nach Anhang 4 Liste 1 des EEG ist.
Das Bundeskabinett begründet die Volte mit der „Quersubventionierung“ der EEG-Umlage mit den Einnahmen aus dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG): „Mit der ab dem 1. Januar 2021 beginnenden anteiligen Haushaltsfinanzierung der EEG-Umlage mit den Einnahmen aus dem BEHG sowie mit weiteren Mittel aus dem Konjunkturpaket ist eine beihilfenrechtliche Neubewertung des Finanzierungsmechanismus des EEG 2021 geboten. Ab diesem Zeitpunkt kann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Beihilfeeigenschaft des EEG 2012 nicht mehr auf das aktuelle EEG 2021 übertragen werden. Es handelt sich ab diesem Zeitpunkt beim EEG 2021 um eine Beihilfe. ... Die Neufassung setzt die seinerzeit mit der Europäischen Kommission verhandelte Ausgestaltung des EEG-Umlageprivilegs um, wie sie im Energiesammelgesetz erstmals umgesetzt worden war.“