Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
alle haben darauf gewartet und nun ist er da: der Abschlussbericht der „Expert*Innen-Kommission Gas und Wärme“ zur so genannten Gaspreisbremse. Gegenüber dem Zwischenbericht vom 10. Oktober 2022 hat sich der Abschlussbericht auf 34 Seiten gut verdoppelt. Wir verzichten auf eine Vorrede, über das Zustandekommen haben wir in unserer letzten Ausgabe berichtet. Heute konzentrieren wir uns auf die Passagen, die für RLM-Verbraucher relevant sind:
- Das „Instrument“ soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten und zum 30. April 2024 enden. Die Unternehmen müssen die Teilnahme an dem „Programm“ bei ihrem Versorger anmelden und öffentlich machen. Ein Ausstieg soll jederzeit möglich sein.
- Industrieunternehmen erhalten einen reduzierten Beschaffungspreis von 7 ct/kWh für ein Kontingent von 70 % des Verbrauchs des relevanten Vergleichszeitraums im Jahr 2021.
- Für darüberhinausgehende Mengen wird der Vertragspreis fällig. Falls der Verbrauch 2021 offensichtlich nicht als Referenz funktioniert, sind spezifische Lösungen zu entwickeln.
- Gaskraftwerke werden ausgenommen. KWK-Anlagen, die nicht der gewerblichen Wärmelieferung dienen (Selbstnutzung) oder deren Kunden im Bereich der Wärme nicht gefördert werden, sollen in die Gaspreisbremse einbezogen werden.
- Kunden, die unmittelbar mit Dampf versorgt werden, sollen für die gelieferte Nutzwärme 10 ct/kWh für ein Kontingent von 70 % bezahlen. Ob Dampf identisch mit Wärmelieferung ist, kann nur vermutet werden.
- Die Förderung ist an den Standorterhalt und eine „Transformationsperspektive“ gebunden. Der Begriff Transformationsperspektive ist nicht näher definiert. Die Unterstützung soll an eine Standortgarantie gekoppelt werden. Der Standorterhalt wird in der Regel durch eine Standort- und Transformationsvereinbarung zwischenTarif- oder Betriebsparteien nachgewiesen.
- Industrielle Verbraucher, die mehrere Gaslieferanten haben, verfügen nur selbst über die notwendigen Daten zur Ermittlung des Erstattungsbetrages. Für die Ermittlung des mengengewichteten durchschnittlichen Gasbeschaffungspreises (Referenzpreis) sind - beginnend mit dem günstigsten Preis nach aufsteigenden Preisen geordnet - alle für den relevanten Zeitraum getätigten Gaskaufgeschäfte bis insgesamt 70 % der Referenzmenge mit ihren jeweiligen Preisen für die Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. Verkäufe bleiben bei der Berechnung des Referenzpreises unberücksichtigt, um den vollen Anreiz zur Gaseinsparung aufrechtzuerhalten und keinen Anreiz zu geben, frühzeitig günstig gekaufte Terminmengen wieder mit Gewinn zu verkaufen, dann teurer nachzukaufen und über den Gaspreisdeckel bezuschusst zu bekommen.
- Um die Wirksamkeit und Adäquatheit der Gaspreisbremse sicherzustellen, erfolgt zum 31. Mai 2023 eine Zwischenüberprüfung durch die Bundesregierung
Der Bericht erwähnt viele weitere Vorschläge, die mehr oder weniger in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gaspreisbremse stehen. Dabei geht es z. B. um Härtefälle auch bei anderen Brennstoffen, um die Substitutionsmöglichkeiten von Erdgas, um bestehende Hemmnisse in Gaslieferverträgen, die keinen Anreiz zum Gassparen geben und um die Einführung von Klimaschutzverträgen auch im Mittelstand. Was davon in die Gesetzgebung bzw. den Kabinettsbeschluss vom 18. November übernommen wird, darf mit Spannung abgewartet werden. Die Gaspreisbremse für sehr große industrielle Verbraucher (> 150 Mio. €/a) steht noch unter dem beihilferechtlichen Prüfungsvorbehalt der EU. Eine Kopplung an ein Verbot von Gehaltsboni und Dividenden enthält der Vorschlag nicht. Unter anderem die Grünen hatten verlangt, dass Industrieunternehmen, die die Gaspreisbremse in Anspruch nehmen, auf solche Zahlungen verzichten.
Für die nächste Woche sind Eckpunkte zur Umsetzung der Vorschläge der Gaskommission sowie Weiteres zur Strompreisbremse angekündigt. Wir sind gespannt und hoffen auf pragmatische Ergebnisse!